Fristverlängerung endet : Masernschutz-Nachweis an Schulen – was gibt es zu beachten?

Seit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 sind Personen, die Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten oder Schulen besuchen oder dort arbeiten, dazu verpflichtet, einen Masernschutz vorzuweisen. Die Frist für den zu erbringenden Nachweis endet nach einer Verlängerung nun am 31. Juli 2022. Was gibt es für Schulen zu beachten? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Masernimpfpflicht an Schulen zusammengestellt.

Impfausweis
Schülerinnen und Schüler können ihren Masernschutz über den Impfausweis, das „Gelbe Kinderuntersuchungsheft“ oder ein ärztliches Attest nachweisen.
©Marius Becker/dpa

Seit wann ist die Masernimpfung Pflicht, und bis wann gilt die Nachweispflicht an Schulen?

Die Masernimpfung ist seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 Pflicht. Seither müssen Kinder beim Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindestagesstätten einen Masernschutz nachweisen. Kinder, die schon vor dem 1. März in Kindertageseinrichtungen und Schulen betreut wurden, müssen ihren Impfnachweis bis zum 31. Juli 2022 nachreichen. Die ursprüngliche Frist bis 31. Dezember 2021 wurde wegen der Corona-Pandemie um ein halbes Jahr verlängert.

Wo ist die Masern-Impfpflicht geregelt?

Die Masern-Impfpflicht ist über das Masernschutzgesetz geregelt. Die Vorgaben des Masernschutzgesetzes orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Wie können Schülerinnen und Schüler ihren Masernschutz nachweisen?

Schülerinnen und Schüler können ihren Masernschutz über den Impfausweis, das Gelbe Kinderuntersuchungsheft“ oder ein ärztliches Attest nachweisen. Letzteres gilt insbesondere für Kinder, die durch erlittene Krankheit bereits gegen Masern immunisiert sind. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihren Nachweis der Schulleitung vorlegen. Kinder aus der Ukraine können zunächst auch ohne Impfnachweis die Schule besuchen, müssen diesen aber innerhalb einen Monats nachreichen.

Wer darf den Impfausweis einsehen?

Die Leitung der Bildungseinrichtung – in diesem Fall die Schulleitung – ist dafür zuständig, den Impfnachweis einzusehen. Wenn Eltern sich weigern, einen Nachweis vorzulegen, muss die Schulleitung das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren und die Daten dieser Personen übermitteln.

Kann ein Kind ohne Masernimpfung in die Schule?

Ein Kind ohne Masernimpfung muss trotzdem die Schule besuchen, da es der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt.

Was passiert, wenn Eltern sich weigern, ihr Kind impfen zu lassen?

Eltern, die sich weigern, ihr Kind impfen zu lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und haben mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro zu rechnen.

Gilt die Nachweispflicht des Masernschutzes auch für Lehrkräfte?

Lehrkräfte, die vor dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 schon an einer Bildungseinrichtung tätig waren und bisher noch keinen Immunschutz nachgewiesen haben, müssen dies bis zum 31. Juli 2022 nachholen. Auch Lehrkräfte müssen nach Empfehlung der STIKO zwei Masernschutzimpfungen vorweisen.

Was passiert, wenn Lehrkräfte den Nachweis nicht erbringen?

Personen ohne Masernschutz dürfen nicht in Schulen arbeiten. Wenn Lehrkräfte keinen Nachweis erbringen, hat die Schulleitung dies dem Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall darüber, ob ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird.

Wie ist die Regelung für anderes Personal an der Schule, etwa Hausmeister oder Reinigungskräfte?

Die Masern-Impfpflicht gilt für alle Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen.

Endet die Masern-Impfpflicht irgendwann?

Ein Masernschutz ist von nun an immer beim Eintritt in Kindertagesstätten und Schulen sowie beim Beginn einer Tätigkeit in diesen Einrichtungen vorzuweisen.

Bundesverfassungsgericht zur Masern-Impfpflicht

  • Eltern dürfen ihre kleinen Kinder auch in Zukunft nur in eine Kita geben, wenn diese gegen Masern geimpft oder immun sind. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die vor rund zweieinhalb Jahren eingeführte Nachweispflicht und wies vier Klagen betroffener Familien ab. Die Grundrechtseingriffe seien nicht unerheblich, aber derzeit zumutbar, sagten die Karlsruher Richterinnen und Richter. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt. (Az. 1 BvR 469/20 u.a.)
  • Damit sind Eltern zwar nicht gehindert, sich gegen die Impfung zu entscheiden, wie das Verfassungsgericht schreibt. Das sei aber mit Nachteilen verbunden. Die Richterinnen und Richter weisen auch darauf hin, dass gerade Kita-Kinder besonders oft Kontakt zu Schwangeren und Babys haben. Gleichzeitig sei ein echter Impfschaden extrem unwahrscheinlich. Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein, hieß es weiter.
  • Die klagenden Eltern hatten auch beanstandet, dass man in Deutschland sein Kind gar nicht ausschließlich gegen die Masern impfen lassen kann. Denn es gibt nur Kombi-Impfstoffe auch gegen Mumps, Röteln und teilweise Windpocken. Die Verfassungsrichter haben damit kein Problem: Auch diese Impfungen würden von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlen und seien grundsätzlich kindeswohldienlich .
  • Eine Beanstandung gab es nur im Detail. Im Infektionsschutzgesetz ist ganz allgemein von Impfstoffen die Rede, die auch Komponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Kombinationen sind laut Beschluss aber nur – wie heute üblich – mit Mumps, Röteln und Windpocken erlaubt.